Hitlergruß, oder doch nicht? Absurdes Justizgebaren – grotesker Erfahrungsbericht eines Pressevertreters.

von Michael Freiherr von Lüttwitz (Kommentare: 0)

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  • Wie sollen Prozessbeobachter ein Urteil beurteilen, wenn sie den Tatbestand nicht kennen?
  • Hitlergruß oder kein Hitlergruß? Die ”Biberacher Bauernprozesse” geben weiterhin Rätsel auf.
  • stattzeitung.org-Gerichtsreporter Michael Freiherr von Lüttwitz schildert seine Eindrücke.

Im Zuge der politischen Bauernprozesse ist das Amtsgericht Biberach immer für eine Kapriole gut. stattzeitung.org berichtete bereits mehrfach über hinterfragungswürdige Prozessführungen. In diesen Reigen ordnete sich ein weiterer Prozess unter dem Vorsitz der Richterin Kienle ein. Dem Angeklagten wurden nicht nur die drei Standardvorwürfe Landfriedensbruch, Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen, sondern auch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen - auf gut Deutsch: Er soll den Hitlergruß gezeigt haben.

Gegen diesen Vorwurf wehrte sich der Angeklagte Kevin S. mit Nachdruck. Als Beweis seiner Tat wurde eine Zeugin geladen, die am liebsten aus dem Zeugenstand geflohen wäre - zumindest vermittelte sie diesen Eindruck in Gestik und Sprache. Letztlich wurden Standbilder aus dem Video der Zeugin am Richtertisch diskutiert, wozu die Richterin den Angeklagten, er erschien ohne anwaltliche Vertretung, und die Staatsanwaltschaft zu sich bat.

Den Prozessbeobachtern blieb alles verborgen. Der Angeklagte wurde schuldig gesprochen. Nach Prozessende monierte ich als Pressevertreter, dass die Beweisführung zum Hitlergruß vollkommen abstrakt und intransparent geführt worden ist und niemand von den Prozessbeobachtern sich ein Bild machen konnte, ob der Angeklagte tatsächlich einen Hitlergruß gezeigt hätte. Zwecks Transparenz bat ich für eine Berichterstattung die Bilder in Augenschein nehmen zu dürfen.

Die Richterin intervenierte mit dem Hinweis, dass die Verhandlung beendet und die Akte geschlossen sei. Letztlich wäre es mir als Pressevertreter und den Prozessbeobachtern freigestanden, mit an den Richtertisch zu kommen – wenn wir davon keinen Gebrauch machen, sind wir selbst schuld. Aha! Auf meinen Hinweis, dass sie nur die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten nach vorne bat, nicht aber die Presse und Prozessbeobachter, wäre ihr freizügiges Angebot nicht erkenntlich gewesen. Nicht zuletzt – so mein Hinweis – dürfen sich die Prozessbeobachter noch nicht einmal verbal während der Verhandlung äußern, geschweige denn aufstehen und an den Richtertisch gehen.

Daraufhin fragte die Richterin, ob ich einen Presseausweis hätte. Entgegen jeder zu erwartenden Logik teilte sie nach meiner Bejahung wiederum mit, dass der Einblick in die Akte mit den Bildern nicht möglich sei, da die Verhandlung beendet wäre. Damit waren wir so weit wie am Anfang meiner Anfrage, allerdings mit dem Zusatz, dass ich mich in der Angelegenheit ”Einblicknahme der Bilder” an die Geschäftsstelle wenden könne.

Gesagt, getan. Im Informationszimmer des Amtsgerichts erhielt ich unter Nennung des Aktenzeichens die Telefonnummer der Ansprechpartnerin für exakt diesen Fall in der Geschäftsstelle. Dort rief ich erfolglos an drei Tagen an. Am vierten ging eine Vertreterin ans Telefon und teilte mit, dass die gewünschte Ansprechpartnerin in Urlaub wäre, sie aber eine Notiz meines Anrufs hinterlasse.

In der darauffolgenden Woche war die Sachbearbeiterin anwesend. Es stand ihr nicht zu, mir einen Einblick auf die Bilder in der Akte zu gewähren, da sie dafür zuerst die zuständige Richterin fragen müsse. Auf mein Veto, dass ich von der Richterin wegen der Einsicht in die Akte an die Geschäftsstelle verwiesen wurde, machte sie mir klar, dass ohne grünes Licht von der Richterin gar nichts ginge. Sie versicherte mir, sie werde bei ihr anfragen.

Letztlich bekam ich von der Geschäftsstelle die Mail-Mitteilung: ”Sehr geehrter Herr Lüttwitz, richterlicher Weisung gemäß wird mitgeteilt, dass kein Akteneinsichtsrecht der Öffentlichkeit besteht, insbesondere nicht außerhalb der Hauptverhandlung. Mit freundlichen Grüßen Sabine B. (Anmerkung: der Nachname wurde redaktionell gekürzt), Amtsinspektorin.”  

Auf den Punkt gebracht bedeutet diese juristische Scharlatanerie: Die Richterin verhandelt intransparent, verweigert Einblick in die Beweise für die Verurteilung, stellt aber einen Einblick bei der Geschäftsstelle in Aussicht, um diesen Einblick dort selbst zu vereiteln. Man fragt sich, wozu die ganze Beschäftigungstherapie für rein gar nichts. Das stärkt nicht gerade das Vertrauen in die Justiz.

Schlimmer noch: Aufgrund der Äußerung von Richterin Kienle, dass die Presse ja während der Verhandlung hätte aufstehen und nach vorne an den Richtertisch kommen können, obwohl eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Vorgaben des Gerichts nicht erlaubt ist, sah ich mich aufgrund ihrer Ausführungen veranlasst, bei einem anderen Prozess mit Richter Peter P. bei einer Bilderdurchsicht am Richterpult nach vorne zu gehen. Ich wurde regelrecht niedergebrüllt und auf meine versuchte Bezugnahme auf Richterin Kienle erfuhr ich eine weitere krasse Abfuhr.

Völlig verunsichert, wollte ich Klarheit bekommen. In dieser Hinsicht fragte ich beim Direktor des Amtsgerichts nach, was erlaubt und nicht erlaubt ist, da sich Richterin und Richter zu ein und derselben Sache widersprochen hatten. Er teilte mit: ”Was die von Ihnen angesprochene Frage zur Mitwirkung bei Inaugenscheinnahmen des Gerichts betrifft: Im Rahmen ihrer Unabhängigkeit unterliegen die einzelnen Richter nur dem Gesetz, das dem Richter in vielerlei Hinsicht ein Ermessen bei der Verhandlungsleitung einräumt. Dem entspricht, dass in diesem Rahmen der Direktor eines Amtsgerichts dem einzelnen Richter keine Vorgaben zu machen hat. Ausgehend hiervon steht es mir nicht zu, auf eine einheitliche Handhabung in der von Ihnen angesprochenen Frage hinzuwirken.” Auf eine erweiterte Nachfrage an den Direktor erfuhr ich: ”Aus meiner Sicht entspricht es der gängigen Vorgehensweise, dass an Inaugenscheinnahmen nur die Verfahrensbeteiligten beteiligt werden. So halte ich es auch.”

Hiermit wurde deutlich, dass die gängige Vorgehensweise vor Gericht eine Inaugenscheinnahme von Bildern durch unbeteiligte Dritten nicht vorsieht. Unter Bezugnahme auf diese Erkenntnis erweckt die Richterin den Eindruck, ihre abstrakte und intransparente Verhandlungsführung kaschieren zu wollen mit einem vorgespielten Recht, Dritte können sich wie auf einem Basar in das Verhandlungsgeschehen einmischen. Somit bleibt das ungute Gefühl, dass die Richterin möglicherweise eine Verurteilung aufgrund nicht gegebener Beweise vornahm, da sie eine Transparenz mit Nachdruck unterband.  

Das Urteil: 150 Tagessätze a 60 Euro (9.000 Euro) wurden von der Staatsanwaltschaft gefordert, das Urteil lautete dann140 Tagessätze a 70 Euro (9.800 Euro). Damit gilt der Verurteilte als Vorbestrafter.
Gerichtstermin: 24. Juli 2025, 15 Uhr.
Ort: Amtsgericht Biberach, Sitzungssaal 10
Die Anklage lautete: Landfriedensbruch, Nötigung, Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamte, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen



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