„Ich bin erstmal erleichtert“, Ronald Weikl

von Redaktionsteam (Kommentare: 1)

Cornelia Morche und Stef Manzini

Bild: Stef Manzini

stattzeitung.org fragte den Passauer Arzt einen Tag nach dem „Masken-Urteil“ gegen ihn wie es ihm geht, was er jetzt macht- und ob er heute wieder Masken-Atteste an Kinder ausstellen würde, wenn dies aus seiner Sicht notwendig wäre. „Ronny“ Weikl sagt, dass einzig richtige Urteil für ihn müsste auf Freispruch lauten. Weikl, stellvertretender Vorsitzender des MWGFD gilt jetzt als Vorbestrafter.

Der Frauenarzt aus Passau und stellvertretender Vorsitzende des MWGFD kann nun tief durchatmen. Das Landgericht Passau fällte nach insgesamt 13 Verhandlungstagen (Amtsgericht und Landgericht) ein deutlich milderes Urteil als von der Staatsanwaltschaft gefordert. Zweieinhalb Jahre sollte der Arzt in Haft verbringen und drei Jahre Berufsverbot erhalten, dafür dass er 24 Maskenatteste auf Bitten der Eltern an Kinder ausgestellt hatte, auch ohne dass diese Kinder persönlich in seiner Praxis anwesend waren. Er bräuchte die Kinder nicht zu sehen, um festzustellen, dass sie keine Brustimplantate erhalten oder Alkohol konsumieren sollten, sagte dazu in der Pressekonferenz des MWGFD (Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie) ein sichtlich erregter Prof. Dr. Dr. Martin Haditsch- nicht zuletzt bekannt wegen seinem vierteiligen Dokumentarfilms „Corona- Auf der Suche nach der Wahrheit“ (ausgestrahlt auf ServusTV). In der „Corona-Pandemie“ war von Kindern in Kindergärten und Schulen das Tragen von FFP2-Masken verlangt worden. Masken, die nachweislich nicht zum medizinischen Gebrauch bestimmt sind, nicht schützen aber zu großen gesundheitlichen Problemen führen können, wie der Experte Haditsch auf der Pressekonferenz ausführte.

„Ronny“ Weikl bezeichnet das noch nicht rechtskräftige Urteil gegen ihn vom 15. November 2022 als Schritt in die richtige Richtung, es lautet auf ein eingeschränktes Berufsverbot, 12 Monate Bewährung, und eine Geldstrafe von 50.000 Euro, die sein Anwalt weiter verhandelte, sagte der Verurteilte, der gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird.

Mit dem sicheren Wissen um die Sinnlosigkeit des Maskentragens als Schutz vor Atemwegsviren, und gleichzeitige erhebliche Gesundheitsgefährdung, allem voran durch die massive Rückatmung, mit der Gefahr einer Kohlendioxid-Vergiftung, die zu gravierenden Stoffwechselerkrankungen führt, würde er sich schuldig machen, einem hilfesuchenden Patienten ein solches Maskenattest zu verweigern. So begründete der Arzt aus Passau die Beweggründe Maskenatteste ausgestellt zu haben auf der Pressekonferenz des MWGFD. Eine Fremdanamnese (also keine Inaugenscheinnahme des Patienten) sei aus seiner Sicht in vielen Praxen „Usus“. Anmerkung der Redaktion: Man denke an die telefonische Krankmeldung und darauffolgende Krankschreibung während der sogenannten „Corona-Pandemie“, politisch verordnet und in deutschen Arztpraxen umgesetzt.

„Dieses Urteil kann von mir als Arzt mit über 30-jähriger Berufserfahrung so nicht hingenommen werden, schon allein deswegen, weil ich mir absolut sicher bin, dass ich in jedem einzelnen Fall der von mir ausgestellten Atteste so handeln musste, als Arzt, der ich mich dem Hippokratischen Eid und der Genfer Deklaration des Weltärztebundes verpflichtet fühle.“ (siehe Infokasten: 10 Punkte des Nürnberger Kodex)

„Das Tragen von Masken schützt nicht vor der Übertragung von Atemwegsviren, stellt aber gleichzeitig eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar“, erklärte Dr. Weikl. Dies seien kurz zusammengefasst die Kernaussagen von genügend aussagekräftigen wissenschaftlichen Studien, auf die auch Prof. Dr. Dr. Martin Haditsch in seinem Beitrag näher eingehen werde.

Dazu stelle sich für ihn die grundlegende Frage, inwiefern eine Verurteilung nach §278 StGB (alte Version gültig bis 11/2021) überhaupt möglich sei, bei dem es um die Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseren Wissens geht. Dieser Paragraf passe überhaupt nicht auf das Ausstellen von Maskenattesten, da von den genannten 3 Tatbestandsmerkmalen kein einziger erfüllt sei.

Die Ausstellung eines Attests bei Patienten mit gesundheitlichen Beschwerden beim Maskentragen mit dem Wortlaut: „Aus schwerwiegenden medizinischen Gründen ist o.g. Patient von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit“ sei erstens kein unrichtiges Zeugnis, es diene zweitens nicht zur Vorlage bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften, sondern zur Ermöglichung eines Alltags ohne Maske z.B. beim Einkaufen, in Bus oder Bahn, oder Kinder betreffend eben im Unterricht! Und erst recht nicht sei das dritte Tatbestandsmerkmal „wider besseren Wissens“ erfüllt.

Er würde wieder so handeln, denn dies gebiete ihm seine Berufsethik, sagte einen Tag nach seinem Prozess ein etwas gelöster „Ronny“ Weikl, praktischer Arzt, Frauenarzt und Arzt für Naturheilverfahren mit dreißigjähriger Berufserfahrung im stattzeitungs-Interview, am Rande der Pressekonferenz des MWGFD zum Thema „Kinder sind das Immunsystem unserer Gesellschaft- und unsere Zukunft“ in München. Seine Freundlichkeit, sein Frohsinn, seine positive Ausstrahlung und sein aufgeräumter Gemütszustand machen „Ronny“ Weikl immer wieder zum fachlich kompetenten, aber auch sehr angenehmen Gesprächspartner.

Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex
Stellungnahme des I. Amerikanischen Militärgerichtshofes über „zulässige medizinische Versuche“.
  1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, Irreführung, Nötigung, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Einschränkung oder des Zwanges, von ihrer Wahlfreiheit Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
  2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
  3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
  4. Der Versuch ist so auszufuhren, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
  5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
  6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
  7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
  8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
  9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
  10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.


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Kommentar von Michael Freiherr von Lüttwitz |

Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen! Diese Vorschrift regelt die Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in § 2 (Allgemeine ärztliche Berufspflichten). In anderen Bundesländern dürfte die Regelung nicht anders sein. Wenn folglich eine politische Weisung kommt, die wie im Falle der Masken (offiziell Mund-Nasen-Bedeckungen) eine gesundheitliche Schädigung mit sich führt, ist die Ärztin oder der Arzt quasi gefordert, diese Weisung zu ignorieren und dem Berufsethos, die Menschen vor gesundheitlicher Schädigung zu schützen, zu folgen. Nichts anderes machen die Ärzte, welche eine Gesundheitsgefahr durch die staatliche Gesundheitsgefährdung mittels einer Bescheinigung dokumentieren und damit Abhilfe bei der durch den Staat propagierten Körperverletzung zu schaffen versuchen.
Wenn ein Arzt, dessen Berufsordnung ein Vorschreiben seiner Tätigkeit durch Nicht-Mediziner verbietet und der die Gesundheit der Patienten zu sichern hat, wegen einer Bescheinigung zum Wohle des Patienten angeklagt wird, dann muss man sich fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage man sich überhaupt noch befindet. Solche Maßnahmen sind aus diktatorischen Staaten bekannt, aber nicht aus Staaten mit demokratischen Spielregeln – jetzt anscheinend aber schon! Nicht der Arzt der seine Patienten schützt, müsste vor Gericht stehen, sondern die Politiker und ihre Helfershelfer, die die Basis der Körperverletzung mittels Masken geschaffen haben. Eine solche juristische Aufarbeitung des Masken-Unfugs ist angesagt!

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